6 II. Formelles 32. Der Streitwert übersteigt die erforderliche Höhe von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO vor. Damit erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO).