29. Die Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 26. November 2020 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, eventualiter die Zurückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin (pag. 1855 ff.). 30. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wurde im Berufungsverfahren kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (Ziff. 2; pag. 1857). 31. Die Parteien reichten aufforderungsgemäss am 2. Dezember 2020 (Berufungsklägerin; pag. 1861 ff.) resp. am 16. Dezember 2020 (Berufungsbeklagte; pag. 1865 ff.) ihre Kostennoten ein.