2. Die Haftung sowie die Kausalität für die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzund Genugtuungsansprüche in noch zu bestimmender Höhe seien zu bejahen. 3. Die Streitsache sei zur Bestimmung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Klägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - »