5 26. Rechtsanwältin J.________ reichte der Vorinstanz am 10. Februar 2020 ihre Kostennote ein (pag. 1607 ff.). Rechtsanwalt B.________ verzichtete angesichts der Klageabweisung auf die Einreichung einer Kostennote, unter Vorbehalt einer abweichenden Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz (pag. 1621). 27. Der schriftliche Entscheid der Vorinstanz datiert vom 29. Juli 2020 und lautet wie folgt (pag. 1627 ff.): «1. Die Klage wird abgewiesen.