25. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Februar 2020 hielten die Parteivertreter die zweiten Parteivorträge. Die Berufungsklägerin beantragte, es seien die Haftung und die Kausalität der geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zu bejahen, während die Berufungsbeklagte am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage festhielt. Am Ende der Verhandlung wurde den Parteien der Entscheid mündlich bekannt gegeben. Die Berufungsklägerin kündigte die Berufung an, woraufhin die Vorinstanz einen schriftlich begründeten Entscheid in Aussicht stellte (pag. 1589 ff.).