24. Am 31. Oktober 2019 schränkte die Vorinstanz das Verfahren erneut auf die Frage der Haftung aus Produktehaftpflicht sowie der Kausalität im Zusammenhang mit den Ansprüchen der Berufungsklägerin ein und lud zur zweiten Fortsetzungsverhandlung am 5. Februar 2020 vor. Die noch offenen Beweisanträge wies sie ab (pag. 1579 ff.).