22. Die Berufungsklägerin beantragte am 5. Juni 2019, es sei vorerst über ihren Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids zu befinden. Erst dann bestehe Gewissheit, was Gegenstand der Fortsetzungsverhandlung bilde (Beschränkung auf Haftungsund Kausalitätsfrage oder Verzicht auf Beschränkung und Beweisaufnahme zum Schaden; pag. 1551 ff.). 23. Die Berufungsklägerin hielt am 21. Juni 2019 an ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der Fehlerhaftigkeit bzw. Fehlerfreiheit der Prothese sowie zum Stand von Wissenschaft und Technik am 17. Oktober 2007 fest (pag. 1565 ff.).