20. Im Mai 2019 orientierte die Vorinstanz die Parteien telefonisch darüber, dass sie die Ansetzung einer Fortsetzungsverhandlung mit Befragung bestimmter Zeugen beabsichtige (pag. 1523 ff.). 21. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 teilte die Berufungsbeklagte der Vorinstanz mit, dass zwei der beantragten Zeugen nicht mehr zur Verfügung stünden und schlug stattdessen zwei neue Zeugen vor ([ehemalige] Mitarbeiter von I.________; pag. 1535 ff.).