15. Mit Eingabe vom 29. November 2017 beantragte die Berufungsklägerin, das Beweisverfahren sei in Bezug auf die Frage der Haftung und Kausalität zu schliessen. Nach Gelegenheit der Parteien zur Stellungnahme hierzu sei ein selbständiger Zwischenentscheid nach Art. 237 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) über die Frage der Haftung im Grundsatz zu treffen (pag. 1369 ff.). 16. Die Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 30. November 2017 weitere Beweisabnahmen zur Kausalität, zur Fehlerhaftigkeit und zum Schaden durch Einholung verschiedener Gutachten, Parteibefragung und Befragung von Zeugen (pag. 1381 ff.).