9. Hierauf wurde den Parteien Frist gesetzt, um eine Stellungnahme zum weiteren Vorgehen einzureichen (pag. 991 ff.). Die Berufungsklägerin beantragte am 14. September 2015 die Ansetzung einer Fortsetzungsverhandlung (pag. 997 ff.). Die Berufungsbeklagte stellte gleichentags Antrag, das Gutachten vom 4. Mai 2015 und das Ergänzungsgutachten vom 7. August 2015 von Prof. Dr. med. G.________ seien aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus sei ein Obergutachten anzuordnen (pag. 1003 ff.).