7. Am 19. September 2014 verfügte die Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Fragen des Vorliegens eines Produktefehlers und des Kausalzusammenhanges mit den Beschwerden der Berufungsklägerin vor der Revision 2010 bei Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (pag. 625 ff.). Der Fragenkatalog wurde dem Gutachter am 15. Oktober 2014 unterbreitet (pag. 651 ff.). Das Gutachten datiert vom 4. Mai 2015 (pag. 787 ff).