5. Den Antrag der Berufungsbeklagten auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (pag. 521 ff.) wies die Vorinstanz am 25. Februar 2014 ab (pag. 533). 6. An der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2014 hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. Die Verhandlung wurde abgebrochen und der Berufungsklägerin Frist gesetzt, um geeignete Experten für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens vorzuschlagen sowie Fragen an den Experten einzureichen (pag. 557).