- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge - » 3. Die Berufungsbeklagte stellte mit Klageantwort vom 7. November 2013 Antrag auf kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Klage (pag. 251 ff.). 4. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren am 19. Februar 2014 vorerst auf die Frage des Vorliegens eines Produktefehlers und des Kausalzusammenhanges mit den Beschwerden der Berufungsklägerin vor der Revision 2010 (Schmerzen, Prothesenlockerung, metalltoxische Reaktion) und lud zur Hauptverhandlung am 21. Mai 2014 vor (Verfügung vom 19. Februar 2014, Ziff. 3; pag. 513).