2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 54'144.— für den künftigen Haushaltführungsschaden zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% ab 22.7.13. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gerichtlich zu bestimmender Ersatz für weiteren Schaden zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% ab 22.7.13. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 19'928.50 für vorprozessualen Schaden zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% ab 22.7.13. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 21'141.— zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% ab 22.7.13.