2 2. Am 5. August 2013 reichte die Berufungsklägerin beim Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage gegen die Berufungsbeklagte ein mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 3 ff.): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 46'411.— für den ab 1.1.09 bis zum Rechnungstag aufgelaufenen Haushaltführungsschaden zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% ab 22.7.13.