Die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Herstellerin (E. 125–127). Thema des von der Vorinstanz abzunehmenden Beweises werden vorrangig die Fragen sein, warum bei der F.________ XL Hüfttotalprothese keine klinischen Studien am Menschen erforderlich gewesen sein sollen und ob der Fehler bei Fortsetzung der Abklärungen – insbesondere bei Durchführung klinischer Studien in vivo – hätte entdeckt werden können (E. 128). Erwägungen: I. Prozessgeschichte