Die Herstellerin haftet für den vom fehlerhaften Produkt verursachten Schaden nicht, wenn sie nachweist, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte (sog. Entwicklungsrisiko; Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG). Die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Herstellerin (E. 125–127).