8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von CHF 1'726.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - den Beschwerdegegnerinnen Mitzuteilen: - der Vorinstanz