14. 14.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach Tarifen zu und die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). 14.2 Das von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Honorar von CHF 1'500.00 (zzgl. Auslagen von CHF 102.80 und MWST von CHF 123.40, insgesamt ausmachend CHF1'726.20; pag. 295 ff.) ist angesichts des (im Vergleich zu dem der vorinstanzlichen Berechnung zugrunde gelegten, tieferen) Streitwerts ohne weiteres angemessen und antragsgemäss zuzusprechen.