13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).