SR 220]) weiter geschuldet sind [BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f.]). Dass die Klage einzig eingereicht wurde, um der von der Schlichtungsbehörde angeordneten Kostenfolge zu entgehen, vermag daran – entgegen der Vorinstanz – nichts zu ändern. Dieser Umstand lässt einzig die Bedeutung der Streitsache für die Parteien als gering erscheinen. Der Streitwert beträgt hier somit weit mehr als CHF 8'000.00 (gemäss den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren CHF 141’843.00 [pag. 47]; im Beschwerdeverfahren äussern sie sich zum Streitwert nicht mehr). Die Parteientschädigung erscheint unter diesem Blickwinkel als ohne weiteres gerechtfertigt.