Dass das Gericht die Klage nicht abgewiesen hat, sondern darauf nicht eingetreten ist, ändert nichts an ihrem Unterliegen. 10.11 Streitwert für die Bemessung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung war nicht die (obsolete) Kostenregelung durch die Schlichtungsbehörde, sondern das Klagebegehren. Der Streitwert bei Anfechtung einer Kündigung (und darum handelt es sich formell) berechnet sich somit nach den Mietzinsen, welche bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit (inkl. Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 Bst. e des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) weiter geschuldet sind [BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f.]).