113 Abs. 1 ZPO die ordentliche Richterin nicht daran hindert, im Rahmen ihres Entscheids eine Parteientschädigung auch für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (BGE 141 III 20 E. 5 S. 20 ff.). 10.10 Zufolge des Nichteintretensentscheids unterliegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich, so dass sie entsprechend entschädigungspflichtig werden. Dass das Gericht die Klage nicht abgewiesen hat, sondern darauf nicht eingetreten ist, ändert nichts an ihrem Unterliegen.