Die Kostenregelung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Über die Frage, ob im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde (inkl. Verfahren unter Erlass eines Urteilsvorschlags) Parteientschädigungen gesprochen werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Tatsache ist, dass die Bestimmung von Art. 113 Abs. 1 ZPO die ordentliche Richterin nicht daran hindert, im Rahmen ihres Entscheids eine Parteientschädigung auch für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (BGE 141 III 20 E. 5 S. 20 ff.).