Der Kostenregelung der Schlichtungsbeschwerde entgehen zu wollen, vermag kein Feststellungsinteresse begründen. Die Feststellungsklage dient vorliegend einzig als Vorwand für die eigentlich strittige Kostenfrage, was nicht schützenswert ist. Dafür ist der Klageweg nicht vorgesehen. Es war deshalb richtig, dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist. 10.8 Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Nichteintretensentscheides auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens zurückzukommen und darüber zu befinden hatte. 10.9 Die Kostenregelung der Vorinstanz erweist sich als korrekt.