6 Prosequierungsklage. Entsprechend ist nicht die Beschwerdefähigkeit des Kostenentscheids, sondern das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an der eingereichten Feststellungsklage zu beurteilen. Dieses ist ohne weiteres zu verneinen: 10.7 Um die Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen, brauchten die Vermieter keine Mitwirkung des Gerichts. Der Kostenregelung der Schlichtungsbeschwerde entgehen zu wollen, vermag kein Feststellungsinteresse begründen.