werden, zumal die Beschwerdeführenden inzwischen eine Klage eingereicht hatten). 10.5 Der Vorschlag der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten den Urteilsvorschlag ablehnen, sich aber anschliessend den Anträgen der Gegenpartei unterziehen sollen, ist kein gangbarer Weg, müsste er doch wahrscheinlich als Umgehung der Bestimmung von Art. 211 Abs. 3 ZPO erachtet werden, nachdem der Urteilsvorschlag auf eine Gutheissung der Klage der Gegenpartei herauslief. Die beklagte Partei darf durch eine Unterziehung kein günstigeres Resultat erwirken können, als es der Urteilsvorschlag vorsieht.