Das Obergericht ist am 12. Juni 2016 zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Der Umstand, dass der Urteilsvorschlag «wieder aufleben» würde, falls innert Frist keine Klage in der Hauptsache eingereicht würde, und die Folgen dieser prozessualen Besonderheit, wurden nicht erwogen (und braucht auch hier nicht entschieden zu werden, zumal die Beschwerdeführenden inzwischen eine Klage eingereicht hatten).