Aufgrund der speziellen Stellung des Urteilsvorschlages, der nur in seiner Gesamtheit abgelehnt werden kann, haben sie das Anfechtungsobjekt vollständig beseitigt. Daher war vom Obergericht über die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Kostenregelung eines nicht abgelehnten Urteilsvorschlags nicht zu befinden. Das Obergericht ist am 12. Juni 2016 zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.