Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kläger die Klagebewilligung verfallen liess, mithin auf eine Anhängigmachung der Klage innerhalb der Frist nach Art. 209 Abs. 3 und 4 verzichtete und das Verfahren daher keinen Fortgang nimmt. Soweit dies der Fall ist, hat der Kläger dies im Rahmen der Begründung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Kostenbeschwerde substanziiert vorzubringen und soweit möglich zu belegen (vgl. BGE 134 II 120 E. 1 S. 121).»