5 Kosten. Eine Analogie zur Kostenregelung in der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde liegt nahe. Das Bundesgericht hatte im Entscheid 4D_68/2013 vom 12. November 2013 darüber zu befinden und erwog (E. 3): «Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar. (...) Der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat allerdings Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung dar (s. Art. 209 Abs. 2 Bst.