Welche Ansprüche die ablehnende Partei sodann zur Klage bringt, bleibt hingegen ihr überlassen (sie kann auf die Prosequierung derjenigen Teile verzichten, mit denen sie einverstanden ist). Dies ist jedoch beim Kostenpunkt nicht möglich, da er unweigerlich mit dem Hauptanspruch verbunden ist. 10.2 Es kann somit nicht sein, dass der Kostenpunkt keiner Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz unterliegt. Dies lässt sich bereits aus dem Umstand schliessen, dass der Gesetzgeber die Kostenregelung explizit der Beschwerdemöglichkeit unterworfen hat (Art. 110 ZPO). Auch wenn der Urteilsvorschlag