Wenn eine Partei aber mit dem Vorschlag in der Hauptsache einverstanden ist, nicht aber mit der Kostenregelung, so kann sie den Urteilsvorschlag nicht nur in Bezug auf die Kostenregelung ablehnen. Eine teilweise Ablehnung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (Art. 211 Abs. 1 ZPO). So muss der Urteilsvorschlag selbst bei objektiver Klagehäufung bzw. mehreren Hauptansprüchen als Ganzes abgelehnt werden. Welche Ansprüche die ablehnende Partei sodann zur Klage bringt, bleibt hingegen ihr überlassen (sie kann auf die Prosequierung derjenigen Teile verzichten, mit denen sie einverstanden ist).