10. 10.1 Den Beschwerdeführenden ist darin Recht zu geben, als gegen die Kostenregelung in einem Urteilsvorschlag eine (separate) Beschwerdemöglichkeit offenstehen muss. Im Hauptpunkt ist es nämlich tatsächlich so, dass zur Abwendung eines Urteilsvorschlags einzig dessen Ablehnung (mit nachfolgender Klageeinreichung) möglich ist, nicht das Ergreifen eines Rechtsmittels. Wenn eine Partei aber mit dem Vorschlag in der Hauptsache einverstanden ist, nicht aber mit der Kostenregelung, so kann sie den Urteilsvorschlag nicht nur in Bezug auf die Kostenregelung ablehnen.