Dabei äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen auch zu ihrem Aufwand im Rahmen des Schlichtungsverfahrens (pag. 117). Die Beschwerdeführenden konnten somit im vorinstanzlichen Verfahren dazu Stellung nehmen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schlichtungsverfahren – sollte denn eine solche vorliegen – ohnehin geheilt worden wäre. Die Rüge der Beschwerdeführende stösst damit ins Leere. III.