Die Kostenverteilung wurde jedoch im vorinstanzlichen Klageverfahren wieder aufgenommen und hätte – wenn nötig – dort korrigiert werden können. Zur Bestimmung und Verteilung der Parteikosten holte die Vorinstanz erneut Kostennoten ein und stellte diese den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zu (pag. 115 ff.). Dabei äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen auch zu ihrem Aufwand im Rahmen des Schlichtungsverfahrens (pag.