4 BGE 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469). Die gerichtliche Entscheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (HURNI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Band I 2012, N. 37 zu Art. 53 ZPO). 8.3 Tatsächlich konnten die Beschwerdeführenden im Schlichtungsverfahren zur Kostennote der Gegenpartei keine Stellung nehmen. Die Kostenverteilung wurde jedoch im vorinstanzlichen Klageverfahren wieder aufgenommen und hätte – wenn nötig – dort korrigiert werden können.