8. 8.1 Vorab machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Die Schlichtungsbehörde hätte Ihnen Gelegenheit geben müssen, zur mündlich unterbreiteten Kostennote der Gegenpartei Stellung zu nehmen (pag. 191 ff.). Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Thematik vorab zu prüfen. 8.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;