7. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen schliesslich mehrfach die Durchführung einer Parteibefragung (pag. 263 ff.). Die Beschwerdeinstanz verspricht sich davon keine neuen Ergebnisse. Die Beschwerdegegnerinnen konnten sich im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz äussern und die Aktenlage ist zur Beurteilung der Streitsache ausreichend, weshalb der Beweisantrag der Beschwerdegegnerinnen in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird.