6. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 kann soweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführer darin beantragen, dass im Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben seien. Für das Schlichtungsverfahren wurden keine separaten Kosten erhoben und verlegt, womit für eine diesbezügliche Regelung weder Anlass noch ein Interesse besteht.