3.2 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 reichten die Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort ein. Sie schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter beantragten sie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Auferlegung der Kosten an den Kanton Bern. Subeventualiter seien ihnen für das Schlichtungsverfahren die Parteikosten im Sinne des Urteilsvorschlags zuzusprechen (unter Auferlegung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Kanton Bern; all dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge; pag. 253 ff.).