Die Kündigung sei aufzuheben. 3. Es seien für das Schlichtungsverfahren BM 18 230 vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland keine Verfahrenskosten zu erheben und die Parteikosten seien wettzuschlagen. 4. Die Beschwerdegegnerinnen seien zu verurteilen, die Verfahrenskosten des Verfahrens CIV 18 3187 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu tragen und den Beschwerdeführenden für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten.