2.6 Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde der Vermieter mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. 2.7 Mit Entscheid vom 9. Juli 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage der Vermieter nicht ein. Sie auferlegte ihnen die Gerichtskosten von CHF 1'100.00 und verurteilte sie, den Mieterinnen eine Parteientschädigung von CHF 5'789.40 auszurichten (inkl. Honorar für das Schlichtungsverfahren von CHF 2'000.00; pag. 141 ff.).