2. Es seien für das Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und die Parteikosten im Schlichtungsverfahren seien wettzuschlagen. 3. Die Beklagten seien zu verurteilen, die Verfahrenskosten des Gerichtsverfahrens zu tragen und den Klägern für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zu leisten. 4. Das vorliegende Klageverfahren sei zu sistieren, bis über das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ZK 18 223) rechtskräftig entschieden ist.