2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die beklagten Parteien werden verurteilt, den klagenden Parteien eine Parteientschädigung von CHF 2‘390.30 (8h à CHF 250.00 Honorar, Auslagen CHF 219.40, MWST CHF 170.90) zu bezahlen. 4. (Eröffnungsformel)