2. 2.1 Am 10. Januar 2018 hatten die Vermieter das Vertragsverhältnis mit den Mieterinnen per 30. Juni 2018 gekündigt. Die Mieterinnen fochten diese Kündigung bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland an. 2.2 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2018 unterbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien folgenden Urteilsvorschlag: 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung betreffend das Mietobjekt H.________, vom 10. Januar 2018 per 30. Juni 2018 missbräuchlich ist. Die Kündigung wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.