1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. April 2019 (CIV 17 1518) wird bestätigt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 3'257.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen - der Vorinstanz