Es ist jedoch klar, dass der gebotene Aufwand mit einem Honorar von CHF 1'500.00 bei Weitem nicht abgedeckt ist. Beim maximal möglichen Zuschlag werden die von RA D.________ angeführten 16 Stunden gerade noch mit CHF 180.00 entschädigt, was dem Minimum in uR- Fällen gemäss BGE 132 I 201 entspricht. Die von der Beklagten dem Kläger zu leistende Parteientschädigung ist somit inkl. Auslagen und MWST auf CHF 3'257.95 festzulegen. 18 Die Kammer entscheidet: