Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar für ein erstinstanzliches Verfahren mit einem Streitwert von unter 8'000 Franken maximal CHF 3'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% davon (Art. 7 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gemäss Art. 9 PKV gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen. Zwar trifft keines der in Art. 9 PKV nicht abschliessend genannten Kriterien auf das vorliegende Verfahren zu. Es ist jedoch klar, dass der gebotene Aufwand mit einem Honorar von CHF 1'500.00 bei Weitem nicht abgedeckt ist.