17 40. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Schätzung des Klägers übernahm. Der von der Vorinstanz angewandte Kilometeransatz von 60 Rappen wird von der Beklagten nicht thematisiert. Fazit: 41. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass sämtliche Rügen der Beklagten unbegründet sind, was zur Abweisung der Berufung führt. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Korrekturen an der erstinstanzlichen Kostenregelung. V. Kosten 42. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).